FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2002 1 K 2163/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1374
GmbHR 2003, 123
ZEV 2003, 340
Refinanzierung von Schuldzinsen aus einem der GmbH überlassenen Darlehen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 2163/00
DRsp Nr. 2002/17158
Refinanzierung von Schuldzinsen aus einem der GmbH überlassenen Darlehen
Ein Gesellschafter kann die Schuldzinsen, die ihm aus der Refinanzierung eines der GmbH überlassenen Darlehen entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG geltend machen, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält. Er kann die Schuldzinsen allerdings nur entsprechend der Höhe seiner Beteiligungsquote abziehen.
Normenkette:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 17 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Tatbestand:
Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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