Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2015 geändert:
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) gemäß Erbscheinsverhandlung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in ... vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten in beiden Instanzen. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
Dem Beteiligten zu 2) wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
I.
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