Die Beschwerde des Beklagten richtet sich ausweislich ihrer Begründung sowohl gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts als auch gegen dessen Kostenausspruch.
I Soweit mit dem Rechtsmittel eine Streitwerterhöhung gefordert wird, ist es als von den Beklagtenvertretern in eigenem Namen eingelegt anzusehen. Diese Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG) und begründet.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte gemäß § 254 ZPO Stufenklage erhoben und in deren zweiten Stufe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geltend gemacht (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes vom 2. Mai 1989).
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