I. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung der in E. gelegenen Hausgrundstücke H.-Straße 98 und 101 wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG.
Ursprünglicher Eigentümer der beiden Grundstücke war seit 1938 Herr Kurt W., der Pflegevater der Klägerin. Die Grundstücke wurden in den Jahren 1939/1940 mit Mehrfamilienhäusern (jeweils neun Wohneinheiten) bebaut. Der Einheitswert des Grundstücks H.-Straße 98 betrug 51 200 M. 1941 wurde es mit Hypotheken in Höhe von insgesamt 56 000 RM belastet. Diese wurden 1948 gelöscht und neue Hypotheken in einer Höhe von insgesamt 61 000 RM eingetragen. Im Jahre 1973 valutierte nur noch eine Hypothek in Höhe von ca. 26 500 M.
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