OLG Köln - Beschluß vom 12.03.1990 (2 Wx 6/90) - DRsp Nr. 1999/10799
OLG Köln, Beschluß vom 12.03.1990 - Aktenzeichen 2 Wx 6/90
DRsp Nr. 1999/10799
»Beim Erbschein kann wegen seiner Rechtsnatur die Vollziehung nicht gemäß § 24 Abs. 3FGG ausgesetzt werden. Es kommt aber eine einstweilige Anordnung auf Rückgabe zu den Akten in Betracht.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung muß begründet werden.«