OLG Hamm - Beschluß vom 26.03.1990 (15 Sbd. 2/90) - DRsp Nr. 1999/10778
OLG Hamm, Beschluß vom 26.03.1990 - Aktenzeichen 15 Sbd. 2/90
DRsp Nr. 1999/10778
Für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments ist die örtliche Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, das nach dem Tod des Erstversterbenden die Geschäfte des Nachlaßgerichtes wahrzunehmen hat.