»Die Vereinbarung entspricht [im Streitfall] den Formerfordernissen des § 3 BRAGO [BRA-GebO]. Sie erfolgte in einem Schriftstück, das keine anderen Erklärungen enthält, die der Bekl. die Bedeutung ihrer Erklärung verschleiern konnten. Auch die Wahl des Berechnungsmaßstabes für die Gebühren der Kl. begegnet keinen Bedenken. Der mögliche Widerspruch zwischen einem »vereinbarten« höheren Streitwert und einem »gerichtlich festgesetzten« niedrigeren Streitwert, der nach Ansicht der Bekl. nicht zulässig sein dürfte, wiegt nicht schwerer als der Widerspruch zwischen vereinbarter und gesetzl. Vergütung, den der Gesetzgeber in