c. »§ 8 Abs. 1 HöfeO [in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 7. 1976, BGBl. I S. 1933] regelt die Intestaterbfolge beim Ehegattenhof .. dahin, daß der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zufällt. Es handelt sich damit rechtlich .. um eine Erbfolge in den Anteil des verstorbenen Ehegatten am Ehegattenhof, im vorl. Fall in den gesamthänderischen Anteil des Erblassers an der vereinbarten Gütergemeinschaft. ... Der Erbvertrag v. 8. 8. 1986 enthält eine mit der gesetzl. Erbfolge nach § 8 Abs. 1 HöfeO übereinstimmende gegenseitige Hoferbeneinsetzung der Eheleute.
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