Streitig ist die Höhe des Grundstückswerts für Zwecke der Schenkungsteuer.
Die Klägerin erhielt mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 1998 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück in H, Flur 6. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Einkaufsmarkt bebaut, der bis zum 31. 12. 2000 fremdvermietet war.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 gemäß § 138 i. V. mit § 146 Abs. 2 bis 6 BewG für das Grundstück auf den 3. Dezember einen Bedarfswert von 4.525.000 DM und für den unentgeltlich übertragenen 1/3 Miteigentumsanteil einen anteiligen Grundstückswert in Höhe von 1.508.333 DM fest.
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