I.
Der Erblasser ist aufgrund Verfügung von Todes wegen von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beteiligte zu 1 Ansprüche geltend gemacht.
Der Erblasser hinterließ einen umfangreichen Nachlass mit Aktiva und Passiva in Höhe von jeweils mehreren Millionen DM. Genauer Umfang und Wert des Nachlasses sind derzeit noch ungeklärt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz vom 17.8.2001 im Hinblick auf ihre Forderungen gegen den Nachlass die Anordnung der Nachlassverwaltung, weil die Befriedigung der Gesamtheit der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass im Sinne des §
Mit Beschluss vom 19.9.2001 ordnete das Amtsgericht die Nachlassverwaltung an und wählte den Beteiligten zu 4 als Nachlassverwalter aus. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung lägen nicht vor.
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