Die geschiedene Ehefrau und das eheliche Kind des Schuldners haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG N. vom 23. 5. 1985 erwirkt, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen laufenden Unterhalts in Höhe von 500,Ä DM und 200,Ä DM nach Maßgabe des § 850 d ZPO gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird. Das AG hat den pfandfreien Betrag für den Schuldner auf 800,Ä DM festgesetzt. Einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 16. 5. 1988 haben die beiden nichtehelichen Kinder des Schuldners wegen rückständigen Unterhalts bis zum 31. 5. 1988 sowie wegen laufenden Unterhalts ab dem 1. 6. 1988 erwirkt, mit dem ebenfalls das Einkommen des Schuldners nach Maßgabe des § 850 d ZPO gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird. Das AG hat den pfandfreien Betrag für den Schuldner hier auf 850,Ä DM zuzüglich 1/3 des Mehrbetrags festgesetzt.
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