I.
Die Antragsteller beabsichtigen, den Antragsgegner zu 1, der ihnen eine Kapitalanlage empfohlen und vermittelt hat, sowie die Antragsgegnerin zu 2, als deren Vertreter der Antragsgegner zu 1 aufgetreten sei, wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz zu verklagen. Nach der Darstellung der Antragsteller fanden die Gespräche, aufgrund derer sie sich zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung und zur Annahme des ihnen empfohlenen "Beteiligungsangebots" entschlossen; in den damaligen Büroräumen des Antragsgegners zu 1 in München statt.
Da die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner differieren - der Antragsgegner zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht München II, die Antragsgegnerin zu 2 beim Landgericht Hannover - beantragen die Antragsteller, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsames zuständiges Gericht zu bestimmen.
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