Die Kläger sind in den Streitjahren zusammenveranlagte Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1993 erwarben sie das bebaute Grundstück F-Weg in C zu einem Preis von 280.000,- DM. Das Haus nutzen die Kläger zu 60 % zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1994 von der Mutter des Klägers genutzt.
In einem Schenkungsvertrag vom 28.12.1993 schenkte die Mutter des Klägers dem Kläger einen Betrag von 90.000,- DM. Dieser Betrag ist ein Teilerlös aus einem Hausverkauf in E. In der Schenkungsvereinbarung ist bestimmt, dass "die Summe von 90.000,- DM Verwendung finden soll im Erwerb eines neuen Hauses in C, F-Weg".
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