OLG Köln - Beschluss vom 22.01.2024
2 Wx 227/23
Normen:
EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. a); FamFG § 352c Abs. 1; FamFG § 354 Abs. 1; BGB § 2368 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 80
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 136/23

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung eines beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses trotz des letzten Aufenthalts der Erblasserin in Südafrika; Beschränkung des Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses auf das in Deutschland befindliche Vermögen; Anwendung südafrikanischen Rechts

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 227/23

DRsp Nr. 2024/6556

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung eines beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses trotz des letzten Aufenthalts der Erblasserin in Südafrika; Beschränkung des Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses auf das in Deutschland befindliche Vermögen; Anwendung südafrikanischen Rechts

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 30.06.2023 gegen den am 17.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bonn, 34 VI 136/23, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

Normenkette:

EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. a); FamFG § 352c Abs. 1; FamFG § 354 Abs. 1; BGB § 2368 S. 2;

Gründe

Am 00.00.2019 ist die deutsche Staatsangehörige N. J. (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Südafrika verstorben. Sie war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Nichten der Erblasserin. Die Erblasserin errichtete zwei Testamente.

In dem in deutscher Sprache handschriftlich verfassten Testament vom 22.08.2006 setzte sie die Beteiligten zu 1) und 2) zu alleinigen Erben ihres in Deutschland befindlichen Vermögens, einem Kontoguthaben bei der Volksbank X., ein. Eine Testamentsvollstreckung ordnete sie in diesem Testament nicht an (Bl. 2 d. Testamentsakte 34 IV 150/23).