VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2024
2 S 1900/23
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 Buchst. b, 4 Buchst. c, 5 Buchst. a; KAG § 21 Abs. 3; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BGB § 2058;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3297/22

Inanspruchnahme der Mitglieder der Erbengemeinschaft als Haftungsschuldner für die Anschlussbeitragsschuld oder Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft als Beitragsschuldner für ein Grundstück

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 2 S 1900/23

DRsp Nr. 2024/8036

Inanspruchnahme der Mitglieder der Erbengemeinschaft als Haftungsschuldner für die Anschlussbeitragsschuld oder Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft als Beitragsschuldner für ein Grundstück

1. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Anschluss- oder Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner nach § 21 Abs. 3 KAG allein die Erbengemeinschaft. 2. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO und § 1967 Abs. 1 und 2, § 2058 BGB als Haftungsschuldner für die Anschluss- oder Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden. 3. Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. § 128 Abs. 1 AO in einen Haftungsbescheid nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO umgedeutet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Oktober 2023 - 10 K 3297/22 - geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2021 und deren an die Klägerin gerichteter Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.