Strittig ist, ob die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch die Berechtigten gegenüber sich selbst - als Erben der Pflichtteilsschuldnerin - zu einer vom Erwerb abzugsfähigen Schuld der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) führt.
I.
Am 31. August 1997 verstarb Frau ... (Erblasserin). Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit ..., verstorben am 19. Dezember 1987. Die Ehe gatten ... hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 16. April 1977 gegenseitig als Erben eingesetzt und als Erben zu gleichen Teilen nach dem Tode des Letztversterbenden ihre Kinder, die Kläger (s. Bl. 4, sog. Berliner Testament). Das Testament ihres Vaters wurde am 20. Januar 1988 eröffnet.
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