I.
Die im 87. Lebensjahr am 1.5.2000 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Am 22.6.1990 wurde für sie eine Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß § 1910 BGB a.F. angeordnet und der Beteiligte zu 2, der Rechtsanwalt ist, zum Pfleger und später zum Betreuer bestellt. Im Jahr 1995 wurde der Beteiligte zu 2 von diesem Amt entbunden und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese ist die Nichte der Erblasserin und als nächste noch lebende Verwandte gesetzliche Alleinerbin. Auf ihren Antrag hat das Nachlassgericht am 28.6.2000 einen entsprechenden Erbschein erteilt.
Unter dem 1.10.1992 hatte die Erblasserin folgendes handschriftliche - allerdings nicht unterschriebene - Testament verfasst:
"Testament
Vermächtnis:
Schwester Anna: DM 2000,-
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