LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/00
Form einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar
OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 4 W 318/01
DRsp Nr. 2002/2831
Form einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar
»1. Ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis gemäß § 2314BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet.Ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist.2. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar zu verlangen ist ein materiell-rechtlicher Anspruch, welcher nicht durch eine erfolgte Auskunft in einem Privatverzeichnis oder anwaltlichen Schriftsatz ausgeschlossen wird.3. Kommt ein Schuldner seiner Pflicht auf Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses nicht nach, so kann er hierzu gemäß § 888ZPO angehalten werden.«