Streitig ist, ob ein Erbschaftsteuerbescheid nichtig ist.
I.
Mit notarieller Urkunde vom 28.04.1997 (UR-Nr. 235/1997) des Notars, ..., wurde das Grundvermögen der Gemarkung ... (verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit WE 3 und 6) von Frau ... ihre Nichten Frau D. und die Klägerin zum Miteigentum je zur Hälfte überlassen.
Als Gegenleistung behielt sich Frau I. das ausschließliche, unentgeltliche und lebenslängliche Nutzungsrecht am Erwerbsgegenstand sowie eine einmalige Zahlungsverpflichtung von jeweils DM 10.000 vor. Im Übrigen erfolgte die Überlassung unentgeltlich und schenkungshalber.
Notar- und Grundbuchkosten sowie etwaige Verkehrssteuern waren von den Erwerberinnen zu tragen.
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