OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.02.2024
14 W 87/23 (Wx)
Normen:
BGB § 1937; BGB § 2247; EuErbVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. a); FamFG 26;
Vorinstanzen:
AG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 53/20

Erteilung eines Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Recht; Internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts; Grundsatz der Amtsermittlung beim Erbscheinsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 14 W 87/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/6268

Erteilung eines Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Recht; Internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts; Grundsatz der Amtsermittlung beim Erbscheinsverfahren

Hinsichtlich des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts hat eine unionsautonome Auslegung zu erfolgen. Im Rahmen der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO entsprechend zu berücksichtigen, aus denen zu entnehmen ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist. Für eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit ist es erforderlich, dass die Erklärung inhaltlich eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Partei die internationale Zuständigkeit des Gerichts anerkennt. ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist als unrichtig zu qualifizieren und von Amts wegen gemäß § 2361 BGB einzubeziehen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 01.05.2023, Az.: 2 VI 53/20, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

1. 2. 3.