I.
Mit Beschluss vom 3.5.2001 ordnete das Amtsgericht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr.1, § 1846 BGB, §
Noch am selben Tag wurde die Betroffene in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert, von dort gegen 19.00 Uhr jedoch in das Klinikum verlegt.
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