BGH - Urteil vom 08.02.2011
II ZR 263/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 705; HGB § 128; HGB § 129;
Fundstellen:
DB 2011, 1102
DZWiR 2011, 323
JuS 2011, 932
NJW 2011, 2040
WM 2011, 893
ZAP EN-Nr. 362/2011
ZIP 2011, 909
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 410/06
KG Berlin, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 102/07

Ermittlung des Umfangs von Tilgungen durch Auslegung aus dem Gesellschaftsvermögen bei quotaler Haftung der Gesellschafter; Minderung der Schuld der Gesellschaft und des anteiligen Haftungsbetrages der Gesellschafter durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 263/09

DRsp Nr. 2011/8143

Ermittlung des Umfangs von Tilgungen durch Auslegung aus dem Gesellschaftsvermögen bei quotaler Haftung der Gesellschafter; Minderung der Schuld der Gesellschaft und des anteiligen Haftungsbetrages der Gesellschafter durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.

Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen

die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %,

der Beklagte zu 3 zu 11 %,

die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %,

der Beklagte zu 7 zu 19 % und

die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %.