Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %,
der Beklagte zu 3 zu 11 %,
die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %,
der Beklagte zu 7 zu 19 % und
die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %.
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