Streitig ist nur noch, ob aus sachlichen Billigkeitsgründen die Erbschaftsteuer zu erlassen ist (§ 227 Abgabenordnung - AO -).
I.
Mit Vertrag vom 8. Januar 1975 hatte Herr F. seiner Tochter, der Klägerin, ein Grundstück übertragen und sich dabei ein Wohnrecht und eine lebenslängliche Leibrente vorbehalten. Es handelte sich hierbei um einen Fall des § 25 Erbschaftsteuergesetz 1974 (ErbStG), der dem Steuerpflichtigen bei dem Erwerb von mit Nutzungen oder Rentenverpflichtungen belastetem Vermögen ein Wahlrecht einräumte, die Versteuerung
1. bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen oder
2. sofort durchführen zu lassen,
wobei die Steuer bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden war.
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