BGH - Urteil vom 05.02.2003
IV ZR 149/02
Normen:
ZPO § 321 ; BGB § 273 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 449
BGHZ 154, 1
MDR 2003, 589
NJW 2003, 1463
VersR 2003, 1418
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht im Wege des Ergänzungsurteils

BGH, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen IV ZR 149/02

DRsp Nr. 2003/3674

Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht im Wege des Ergänzungsurteils

»Das Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner Entscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß § 321 ZPO entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 321 ; BGB § 273 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am 30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen Vertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von dem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der Rest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom 24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM aufgebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem Vermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus den Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden Grundstücksgemeinschaft entnommen werden.