OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2024
3 W 113/23
Normen:
BGB § 2218; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 263/22

Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Beteiligten; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 3 W 113/23

DRsp Nr. 2024/7880

Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Beteiligten; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

Eine Entlassung des Testamentvollstreckers ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend. Vielmehr hat stets eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse durchzuführen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Testamentvollstrecker die nach dem Erblasserwillen amtierende Vertrauensperson darstellt und deshalb Beachtung verdient, ob bestimmte Umstände den Erblasser, wenn er noch leben würde, voraussichtlich zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten; zum anderen enthält § 2227 BGB wegen der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts im Rahmen einer Testamentvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit zur Beeinflussung des Testamentsvollstreckerverfahrens, um die Nachlassbeteiligten ggf. durch staatliche Gerichte zu schützen, wofür eine ernstliche Gefährdung der Interessen der Erben zu fordern ist.

Tenor