Enterbung - Entziehung des Pflichtteils - konkreter Entziehungsgrund - Hemmung der Verjährung durch vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe
OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 22 W 77/01
DRsp Nr. 2001/16390
Enterbung - Entziehung des Pflichtteils - konkreter Entziehungsgrund - Hemmung der Verjährung durch vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe
»Die Enterbung kann als Entziehung des Pflichtteils auszulegen sein, wenn sie mit einem konkreten Sachverhalt im Testament begründet wird, der einen Entziehungsgrund i. S. d. § 2333BGB darstellt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung nicht, wenn er nicht alle Tatsachen enthält, die den verfolgten Anspruch begründen.«