OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2011
14 Wx 51/11
Normen:
BGB § 21; BGB § 22;
Fundstellen:
MDR 2012, 173
Vorinstanzen:
AG Schönau, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AR 25/11

Eintragungsfähigkeit eines Vereins zur Förderung zur Schwimmkultur und zur Erhaltung eines Freibades

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 14 Wx 51/11

DRsp Nr. 2011/22159

Eintragungsfähigkeit eines Vereins zur Förderung zur Schwimmkultur und zur Erhaltung eines Freibades

1. Ein Verein, der als Hauptzweck ein vormals kommunal geführtes öffentliches Schwimmbad fortführen und gegen Eintrittsentgelt der Öffentlichkeit zugänglich machen will, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 2. Ein Schwimmbad ist auch dann der Öffentlichkeit gegen Eintrittsentgelt zugänglich und damit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, wenn es nach der Vereinssatzung zwar nur Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen soll, Nichtmitglieder aber eine "Tagesmitgliedschaft" gegen ein Entgelt erwerben können, dessen Höhe den Eintrittspreisen öffentlicher Schwimmbäder entspricht.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Registergerichts- Schönau vom 6.6.2011 (AR 25/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000.- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Schreiben seiner Vorstandsmitglieder vom 12.5.2011 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. In der beigefügten Gründungssatzung heißt es u.a.:

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr