I.
Die Beteiligten zu 1, die Eltern der Beteiligten zu 2 - 4, sind im Grundbuch und Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eines Grundstücks und einer Wohnung eingetragen. Diese ließen sie zu notariellen Urkunden vom 14.12.2000 an die Beteiligten zu 2 bzw. zu 3 und 4 auf. Außerdem behielten sie sich als Veräußerer neben einem lebenslangen Nießbrauch das Recht vor, Rückübereignung unter anderem dann verlangen zu können, wenn der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger grob undankbar im Sinn des § 530 BGB ist. Zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Veräußerer.
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