Das FG bejaht wirtschaftliches Eigentum, wenn Kosten und Gefahren des Grundstücks vom Nießbraucher zu tragen sind, der Nießbraucher ohne Regelung eines Ausgleichsanspruchs erhebliche Beträge für die Bebauung verwendet hat und der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach dem Gesamtumständen des Einzelfalles keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
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