FG Nürnberg, vom 23.10.2001 - Aktenzeichen I 329/99
DRsp Nr. 2002/9667
Eigenheimzulage: Tod des Ehegatten
Nach dem Tod eines Ehegatten ist die Eigenheimzulage aufgrund der Spezialvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG so weiterzuführen, wie dies bei Fortbestand der Ehe geschehen wäre. Die vorgehende Inanspruchnahme einer Wohneigentumsförderung führt trotz des Todesfalls nicht zu einem Objektverbrauch beim überlebenden Ehegatten.