BGH - Beschluss vom 19.06.2024
IV ZB 13/23
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; BNotO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 11/22

BGH - Beschluss vom 19.06.2024 (IV ZB 13/23) - DRsp Nr. 2024/9439

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen IV ZB 13/23

DRsp Nr. 2024/9439

a) Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen. b) Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. April 2023 aufgehoben.

Der Notar Dr. Rudolf M. wird angewiesen, ein Verzeichnis über den Nachlass des am 10. März 2020 verstorbenen Erblassers Helmut Josef K. aufzunehmen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; BNotO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt als Alleinerbin des am 10. März 2020 verstorbenen Erblassers, dessen Lebensgefährtin sie war, die Anweisung an den Notar Dr. Rudolf M. (im Folgenden: Notar), ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Sie war zur Auskunftserteilung mittels Vorlage eines solchen durch Teilurteil des angerufenen Landgerichts verurteilt worden.