BFH - Urteil vom 28.02.1990 (I R 205/85) - DRsp Nr. 1996/13467
BFH, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen I R 205/85
DRsp Nr. 1996/13467
»Eine nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsvermögens bleibt nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs grundsätzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt notwendiges Betriebsvermögen, in dem sie zu einer nach Grund und Höhe gewissen Verbindlichkeit wird.«
Normenkette:
EStG (1977) § 24 Nr. 2 ;
Gründe:
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