I. Der Erblasser war 1975 in seiner Wohnung tot aufgefunden worden. Der Kläger, der durch letztwillige Verfügung zu 4/5 als Erbe eingesetzt worden war, geriet in Mordverdacht und wurde am folgenden Tage verhaftet.
Die Eröffnung des Testamentes fand noch 1975 statt. Gleichzeitig wurde ein Nachlaßpfleger bestellt.
Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 1977 auf Erteilung eines Teilerbscheins, dem diejenigen widersprachen, die an seiner Stelle Erben geworden wären, wurde zunächst nicht beschieden. Das Erbscheinverfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung über die Klage, den Erben für erbunwürdig zu erklären, ausgesetzt.
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