BFH - Urteil vom 06.02.1991 (II R 87/88) - DRsp Nr. 1996/10938
BFH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen II R 87/88
DRsp Nr. 1996/10938
»1. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Heranziehung des in Abschn. 76 f. VStR geregelten sog. Stuttgarter Verfahrens zu schätzen. Sind bereits für Zwecke der Vermögensteuer Werte festgestellt, so kann der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebende Stichtagswert unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Interpolation ermittelt werden.2. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Schätzung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren kann sich das FG grundsätzlich auf die mit der Klage substantiiert angegriffenen strittigen Punkte der Schätzung beschränken. Vor dem BFH sind Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis auf zulässige und begründete Verfahrensrügen (insbesondere auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung) beschränkt. Soweit dem Urteil des BFH vom 7.12.1977 II R 164/72 (BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323) eine weitergehende Aussage zu entnehmen ist, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.«