Die Kläger begehren die Feststellung, ein mit der Beklagten geschlossener Erbvertrag sowie eine von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger zu 1, über den in ihrem Eigentum befindlichen Grundbesitz nicht zu verfügen, seien wirksam. Die Beklagte ist die am 5. Juli 1909 geborene Witwe des Landwirtes ####### #######, der Eigentümer eines Hofes i. S. der Höfeordnung in #######/Ortsteil ####### war. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die am 26. Oktober 1975 verstorbene ####### ####### sowie ####### #######.
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