BayObLG, Beschluß vom 30.04.1986 - Aktenzeichen BReg 1 Z 69/85
DRsp Nr. 1998/13796
Beschwerde des Nachlasßgerichts
»1. Die weitere Beschwerde, die der Rechtspfleger für das Nachlaßgericht einlegt, ist wegen mangelnder Vertretungsbefugnis unzulässig.2. Das Nachlaßgericht ist zur Beschwerde gegen die vom verwahrenden Amtsgericht vorgenommene Testamentseröffnung nicht berechtigt.3. Das Interesse des Nachlaßgerichts, eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage herbeizuführen, ob die Niederschrift über eine Testamentseröffnung durch Stempelabdruck auf dem Testament den gesetzlichen Anforderungen genügt, begründet die Beschwerdeberechtigung nicht.«