BAG - Teil-Beschluß vom 10.03.1992
1 ABR 67/91
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 41 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 96 zu § 99 BetrVG 1972
AuA 1993, 125
BB 1992, 1360, 1790
DB 1992, 1530
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 104
NJW 1993, 157
NZA 1992, 992
SAE 1994, 44
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/91
LAG Köln, vom 21.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 19/91

Beschäftigungsverbot nach Erreichen der Altersgrenze

BAG, Teil-Beschluß vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 67/91

DRsp Nr. 1998/7293

Beschäftigungsverbot nach Erreichen der Altersgrenze

»Eine Betriebsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Ablauf des Monats endet, in welchem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, enthält kein Verbot der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die Altersgrenze hinaus, es sei denn, ein solches Verbot fände in der Betriebsvereinbarung deutlichen Ausdruck. Deshalb ist der Betriebsrat in der Regel nicht berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers zu verweigern.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 41 Abs. 4;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebene Arbeitsgemeinschaft mehrerer Firmen des Baugewerbes. Unter diesen befindet sich die S Bau-AG. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit 1975 beauftragt, die Planungsarbeiten für den Bau der Stadtbahn B zu erledigen. Die bei der Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer, etwa 25, haben einen Betriebsrat gewählt.