I.
Die Beteiligten streiten um Altenteilsleistungen.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses, Bl. 171 d.A., verwiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten, die ihre jeweiligen erstinstanzlichen Standpunkte aufrecht erhalten.
Die Antragsgegnerin trägt insbesondere weiterhin vor, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes im Nebenerwerb in der bisherigen Form aufzugeben. Sie betreibe nur noch Hühnerhaltung mit Eierverkauf. Aus dem Hof sei das der Antragsgegnerin an sich geschuldete Altenteil nicht zu erwirtschaften.
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