SchlHOLG - Beschluss vom 22.06.2010
2 W 42/10
Normen:
BGB § 21; BGB § 22;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 669
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 503 AR 177/09

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

SchlHOLG, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 2 W 42/10

DRsp Nr. 2010/14060

Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

Der Zweck eines Vereins ist nicht allein deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil der Verein nach seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter seiner Mitglieder erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung schaffen will, indem insbesondere Rahmenverträge mit einem kooperierenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 16. Februar 2010 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kiel - Vereinsregister - vom 18. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als in Ziff. 6 und 8 Beanstandungen wegen des in der Satzung vorgesehenen Vereinszwecks erhoben worden sind.

Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Zweck des Betroffenen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.

(...)

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22;

Gründe:

I. Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister und wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, soweit dadurch unter anderem Beanstandungen wegen des Vereinszwecks erhoben werden.

Am 24. September 2009 fand die Gründungsversammlung des Betroffenen statt. Zum Vereinszweck heißt es in § 2 der beschlossenen Satzung:

"Zweck: