Streitig ist, ob zur Zeit der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bereits abgelaufen war (§§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 5 Nr. 2 Abgabenordnung - AO -).
I.
Am 20. Oktober 1996 verstarb Frau T.. In der am 13. April 1999 eingegangenen Erbschaftsteuererklärung, die der Testamentsvollstrecker Herr ... auf Anforderung des Finanzamts vom 20. Mai 1998 abgegeben hatte, gab der Testamentsvollstrecker an, er habe von der Erblasserin (= Schenkerin) am 15. Januar 1992 10.000 DM sowie am 14. Dezember 1993 30.000 DM als Schenkung erhalten. Es handele sich dabei um die vorzeitige Erfüllung von testamentarisch angeordneten Vermächtnissen.
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