BayObLG - Beschluß vom 20.03.1990 (BReg 1 a Z 65/88) - DRsp Nr. 1998/13540
BayObLG, Beschluß vom 20.03.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 65/88
DRsp Nr. 1998/13540
»Haben Ehegatten durch Erbvertrag vereinbart, daß ein als Schlußerbe eingesetzter Abkömmling aus dem Nachlaß des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht, so kann diese Klausel dahin ausgelegt werden, daß der Überlebende endgültig Vollerbe wird und an die erbvertragliche Schlußerbeneinsetzung nicht mehr gebunden ist, wenn der Abkömmling den Pflichtteil verlangt (Bestätigung von BayObLGZ 1966, 49/55). Für das Wirksamwerden einer solchen Klausel genügt ein bewußter Verstoß; böswilliges Handeln ist nicht erforderlich.«