b. »Die weitere Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die Bestellung eines Nachlaßpflegers nicht notwendig gewesen sei. Die Bewilligung einer Vergütung für den Nachlaßpfleger setzt nur dessen wirksame Bestellung voraus (§§ 1962, 1915 Abs. 1, 1789 BGB), nicht aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB vorgelegen haben. Grundlage der Vergütungsbewilligung ist die Mühewaltung des Pflegers, die durch Mängel der Pflegschaftsanordnung nicht beseitigt wird (BayObLG, JurBüro 1985, 274, 276, m. w. N.; MünchKomm/Leipold, BGB, 2. Aufl., § 1960 Rdn. 63).
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