c. »Das LG hat seine Überzeugung, die Erblasserin sei im Jahre 1985 aufgrund eines seit Jahren bestehenden hirnorganischen Syndroms nicht testierfähig gewesen (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 312), im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gestützt, eines Professors der Neurologie und der Psychiatrie (vgl. zur Erforderlichkeit eines nervenärztlichen Gutachtens BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743, m. w. N.). Es hat dessen Ausführungen auf ihren sachlichen Gehalt, die logische Schlüßigkeit und darauf überprüft, ob der Sachverständige von dem Sachverhalt ausgegangen ist, den es selbst für erwiesen erachtet hat (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 314).
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