d. »Die örtliche Zuständigkeit [des Nachlaßgerichts für die Erteilung des Erbscheins nach §§ 2353, 2369 Abs. 1 BGB] ist durch Anwendung von § 73 Abs. 3 FGG zu bestimmen; denn die Erblasserinnen waren Ausländer und hatten zur Zeit des Erbfalls in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so daß es darauf ankommt, wo sich Nachlaßgegenstände befinden ... . Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist nicht der Erbfall, sondern der Tag, an dem das Nachlaßgericht mit der Sache befaßt wird ... . Das war hier der Tag, an dem der Erbscheinsantrag eingegangen ist ... .