BGH - Beschluss vom 24.04.2024
IV ZB 23/23
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1936; BGB § 1942 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 325/2024
NJW 2024, 1963
ZAP 2024, 585
MDR 2024, 849
ZErb 2024, 259
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 510 VI 2798/21
OLG Dresden, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 249/23

Ausschlagungsverbot für den Fiskus als gesetzlicher Erbe; Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen

BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV ZB 23/23

DRsp Nr. 2024/6737

Ausschlagungsverbot für den Fiskus als gesetzlicher Erbe; Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen

Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.185,70 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1936; BGB § 1942 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am 15. Januar 2021 verstorbenen Erblasser. Dieser errichtete am 13. November 2020 ein notarielles Testament, in dem er unter anderem Folgendes verfügte:

"Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens bestimme ich meinen Sohn,

Herr B. K. ,

[...]

Sollte mein Sohn vor dem Erbfall versterben, so ist ersatzweise mein Enkelsohn,

Herr J.-P. M. ,

[...]

zum Erben berufen."