I.
Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn aus erster Ehe und einziges Kind. Die Beteiligte zu 2 ist vom Nachlassgericht ernannte Testamentsvollstreckerin.
Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, wobei zunächst nur ein Testament vom 2.7.2000, eine "Niederschrift" vom 2.7.2000 sowie Testamente vom 5.2.2001 und 8.2.2001 bekannt waren. Während des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelangten ein weiteres Testament vom 10.6.1991 und ein nicht mit Datum versehener "Zusatz zum Testament vom 2.7.2000" zu den Akten.
Im Testament vom 2.7.2000 setzte die Erblasserin ihren Sohn zum "alleinigen Erben" ein. Das Testament vom 8.2.2001 lautet auszugsweise:
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