Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 16. März 2015 geändert:
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.000,00 € festgesetzt.
I.
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