LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1985/01
AG Ingolstadt,
Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis fehlerhafter Auflassungsvormerkung - keine Vormerkbarkeit erbrechtlicher Ansprüche - Vormerkung von auf den Tod des Schenkers befristeter Ansprüche
BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 181/01
DRsp Nr. 2002/11143
Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis fehlerhafter Auflassungsvormerkung - keine Vormerkbarkeit erbrechtlicher Ansprüche - Vormerkung von auf den Tod des Schenkers befristeter Ansprüche
»1. Teile eines notariellen Vertrags, die nicht durch (zulässige) Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs werden, können auch für die Auslegung der Grundbucheintragung nicht herangezogen werden.2. An den Nachweis, dass ein durch Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) gesicherter Anspruch nicht in dem im Grundbuch verlautbarten Umfang entstanden oder inzwischen erloschen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.3. Erbrechtliche Ansprüche, zu denen auch der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen von Todes wegen zählt, sind zu Lebzeiten des Erblassers nicht vormerkbar. Durch Vormerkung gesichert werden können hingegen Ansprüche, die auf den Tod des Schenkers befristet sind und bei denen sich der Schenker schon endgültig zur Leistung verpflichtet hat, aber nur vereinbart ist, dass die Erfüllung auf die Zeit seines Todes oder später hinausgeschoben ist.«