OLG Brandenburg - Urteil vom 07.05.2024
3 U 90/23
Normen:
BGB § 2027 Abs. 2; BGB § 2028 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 43/22

Auskunftsanspruch eines Erben gegen den Hausgenossen über den Bestand und Verbleib der Erbschaft; Auskunftspflicht wegen der Führung erbschaftlicher Geschäfte

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 3 U 90/23

DRsp Nr. 2024/7878

Auskunftsanspruch eines Erben gegen den Hausgenossen über den Bestand und Verbleib der Erbschaft; Auskunftspflicht wegen der Führung erbschaftlicher Geschäfte

Grundsätzlich ist der Beauftragte verpflichtet, die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, insbesondere, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die nachträgliche Erhebung eines Anspruchs auf Rechnungslegung einschließlich der Herausgabe von Belegen kann ggf. einen Verstoß gegen Treu und Glauben beinhalten, soweit er in familiären oder persönlichen Beziehungen jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Der Beauftragte kann sich dann nicht auf § 242 BGB berufen, wenn der Auftraggeber entsprechende Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu wecken.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 wird das am 16.5.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam - 11 O 43/22 - geändert und die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt