I.
Der am 26.10.1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war geschieden, die Beteiligten zu 1 und 2 sind Söhne des Erblassers aus der geschiedenen Ehe; weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.
Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 mit handschriftlichem Testament vom 30.7.1999 und mit weiterem notariell beurkundeten Testament vom 4.8.1999 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Auf diese testamentarischen Verfügungen stützt die Beteiligte zu 3 ihre Annahme, Alleinerbin des Erblassers geworden zu sein. Dagegen sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Auffassung, der Erblasser sei von ihnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbt worden, da der Erblasser bei Errichtung der Testamente vom 30.7.1999 und 4.8.1999 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Entsprechende Erbscheinsanträge sind von den Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligten zu 3 gestellt worden.
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